1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Literatur
Hamel, Walter
Glaubens- und Gewissensfreiheit
in: Die Grundrechte, Handbuch der Theorie und Praxis der Grundrechte, hrsg. v. Karl August
Bettermann, Hans Carl Nipperdey, Ulrich Scheuner, Bd. IV/1, Berlin 1960, S. 37
1. Das Wort glauben - geloben, das den lateinischen fides entspricht, ist auf praktisches Verhalten
gerichtet.
2. In der geschichtlichen Entwicklung läßt sich die Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit
auf das Christentum zurückführen. Erst in der protestantischen Wissenschaft wurde die
Gewissensfreiheit säkularisiert. In der praktischen Gewährleistung ist sie mit dem Aufkommen des
Toleranzgebots im 16. und 17. Jahrhundert verknüpft.
3. In der sokratisch-platonischen Begriffsdefinition, die von Kant neu begründet wurde, bedeutet
Glaubens- und Gewissensfreiheit "das Vermögen des Menschen, sein Verhalten allein nach den
sittlichen Geboten, die sein Gewissen ihm erschließt, zu bestimmen" (49). Die Gewissensfreiheit
beinhaltet demnach die Glaubensfreiheit und besteht ihrem Wesen nach um des Bekennens willen.
4. Die Gewissensfreiheit beinhaltet die Bildung des Gewissens im forum internum. Umfaßt werden
alle Überzeugungen gleich welchen Inhalts, selbst die Überzeugung, keine zu haben. Sie beinhaltet
aber auch die Vollziehung der Gewissensüberzeugung auf dem forum externum. Die
Religionsausübung des Art. 4 II GG ist nur eine besondere Gewährleistung dieses ohnehin
gewährleisteten Gewissensvollzugs.
Gemäß ihrem wertbezogenen Charakter umfassen Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
indes nicht die Freiheit zur Leugnung jeden Glaubens, Gewissens und Bekenntnisses (64).
Geschützt sind Glauben und Gewissen vor jeder Art rechtlicher Nachteile, auch gegenüber
Eingriffen anderer als der öffentlichen Hand (Drittwirkung).
5. Religiöse und weltanschauliche Verbände haben zwar selbst keinen Glauben und kein Gewissen,
doch entfalten sie eine besondere Art kollektiven Wollens und Handelns ihrer Mitglieder. Deshalb
ist die Bekenntnisfreiheit auch ein kollektives Grundrecht. (67f)
6. Die Schranken des Grundrechts.
a) Angesichts der Vorbehaltsfreiheit des Art. 4 I, II GG sind die Versuche abzulehnen, einen
Vorbehalt aus Art. 5 II oder Art. 2 I GG zu gewinnen. Auch der Vorbehalt des Art. 136 I WRV
ist problematisch, weil die damit geforderten "allgemeinen Gesetze" einen materialen Begriff
darstellen, der nur den Mißbrauch der Glaubens- und Gewissensfreiheit verhindert, während diese
Grundrechte wegen ihres transzendenten Bezuges mit den immanenten Werten des Grundgesetzes
im Rahmen einer Güterabwägung nicht messen lassen (70).
b) Eine Einschränkung kommt aber durch das jeweilige Bekenntnis selbst in Betracht. So entstehen
Nachteile durch Disziplin und Zucht, die den Menschen dieses Bekenntnisses auferlegt werden.
Diesen Beschränkungen kann man sich nur durch Austritt aus dem Bekenntnis entziehen. Der Staat
darf über diese immanenten Schranken nicht bestimmen, soweit diese den Grundrechten
entsprechen. Eine Bestimmungskompetenz hat er nur, wo die Ordnung des Staates selbst durch ein
Bekenntnis bestimmt wird, etwa bei den staatlichen Konfessionsschulen (73ff).
c) Zur Begrenzung der Bekenntnisfreiheit von außen kann sich der Staat nicht auf die die "säkulare
Vernunft", sondern nur auf ein anderes, bestimmtes Bekenntnis berufen, wenn er die absoluten
Gebote dieses anderen Bekenntnisses "als Grundlage seiner säkularen Ordnung erkennt und
bekennt", also im europäischen Staat die absoluten Sittengesetze, die als sittliche Fundamente den
christlichen Konfessionen und den - genuin christlichen - humanistischen Weltanschauungen
gemeinsam sind (77ff). Die sittlichen Fundamente führen im Extremfall zur Strafwürdigkeit des
Verhaltens, das an sich von der Bekenntnisfreiheit geschützt wäre. Aber auch im übrigen Recht
entfalten sie eine starke Einschränkungswirkung: "In der Öffentlichkeit dürfen aber auch religiöse
Zeichen und Symbole, die die christlichen und humanitären Fundamente unserer Gemeinschaft
angreifen, nicht errichtet, Rufe und Riten dieser Art nicht vollzogen werden; insbesondere darf und
muß der Bau heidnischer Tempel, die als solche öffentlich erkennbar sind und damit einen militanten
Einbruch in jene geistigen Fundamente unserer Ordnung enthalten, verhindert werden." (81)
d) Auch die Konflikte zwischen religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen innerhalb des
sittlichen Fundaments, die durch die Beanspruchung des Vorrangs eines bestimmten Bekenntnisses
vor anderen entstehen, müssen "nach den Kriterien des Wesensgehalts unserer Gemeinschaft, des
abendländischen Sittengesetzes, gelöst werden" (81). Die rationale Auslegung des Sittengesetzes
durch den Staat darf jedoch der transzendenten Auslegung durch das Gewissen nicht widersprechen
(82). Nach diesen Grundsätzen lassen sich die vielfältigen Konflikte etwa beim kirchlichen
Glockengeläut, bei der Duldungspflicht zu körperlichen Eingriffen, bei der Verfolgung von Straftaten
und beim Schutz der Bekenntnisse im allgemeinen zu lösen (Beispiel 86)
e) Tauchen Konflikte zwischen Konfessionen und Weltanschauungen auf, so können diese vom
Staat durch Regelungen gelöst werden, die den Grundsätzen des Friedens- und des Liebesgebots
entsprechen, die allen Bekenntnissen gemeinsam sind. Nach diesem Gesichtspunkt hat etwa die
Regelung der Konfessionsschulen, die Einrichtung der kirchlichen Feiertage und die Regelung der
religiösen Schächtung zu erfolgen. Die obligatorische Zivilehe allerdings kann nach richtiger
Auslegung keinen solchen Gewissenskonflikt hervorrufen (88).
7. Art. 4 GG gebietet ebenso wie Art. 3 GG die Parität der Bekenntnisse, die sich auf den Bereich
der Bekenntnisfreiheit beschränkt. Nichts zu tun hat damit die Einräumung von politischen
Mitwirkungsspielräumen für einzelne Religionsgemeinschaften, da diese Einräumung sich an der
politischen Bedeutung und nicht am Bekenntnis orientiert.
8. Auch in den Länderverfassungen sind Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit vielfach
konkurrierend zum GG gewährleistet.
9. Art. 4 III GG bringt gegenüber Art. 4 I GG kein neues Grundrecht, sondern nur eine
Legalinterpretation der Gewissensfreiheit. Das Vorliegen von Gewissensbedenken ist von Amts
wegen zu erforschen. Den Verweigerer trifft dabei eine Darlegungspflicht, keine Beweislast.
Bedenklich erscheint aus theologischer Sicht auch der Ausschluß der situationsgebundenen
Kriegsdienstverweigerung. Jedenfalls enthält õ 25 WehrpflichtG keine abschließende Aufzählung
der Gewissensgründe. [hm]